Corona-Entschädigung bei Betriebsschliessung oder Veranstaltungsverbot
Wegen Corona-Virus geschlossen
Sie haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn Sie im Sinne der AHV als selbstständigerwerbend gelten und von der Betriebsschliessung (mind. 40 Tage) oder dem Veranstaltungsverbot betroffen sind. Dabei ist es unerheblich ob die Betriebsschliessung oder das Veranstaltungsverbot von den kantonalen Behörden oder auf Bundesebene entschieden wurde.
Gerne erledige ich für Sie die Anmeldung und Formalitäten BBS